20 % Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen – auch für die Fensterreinigung
Kurz gesagt:
Sie erhalten vom Finanzamt knapp 20% der Kosten für die Fensterreinigung als Abzug von Ihrer Einkommensteuerschuld erstattet ! Auch Angestellte und Lohnsteuerzahler !
Nun ausführlich:
Viele Haushalte wissen es nicht: Ein Teil der Kosten für Dienstleistungen rund ums eigene Zuhause lässt sich direkt von der Steuer abziehen. Dazu gehören auch Leistungen wie die professionelle Fensterreinigung. Dieser Beitrag erklärt verständlich, wie die Förderung funktioniert, wer sie nutzen kann und worauf Sie achten sollten.
Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
Als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten Tätigkeiten, die normalerweise von Ihnen selbst oder anderen Haushaltsmitgliedern erledigt werden könnten, aber stattdessen von einem Dienstleister übernommen werden. Dazu zählen unter anderem:
Reinigung der Wohnung oder des Hauses
Gartenpflege
Winterdienst
Pflege- und Betreuungsleistungen
Fensterreinigung
Wichtig ist: Die Leistung muss im eigenen Haushalt stattfinden. Dazu zählt nicht nur die Wohnung selbst, sondern auch angrenzende Bereiche wie Garten, Terrasse oder Hof.
Wie hoch ist die Steuerersparnis?
Der Staat fördert diese Leistungen mit einer direkten Steuerermäßigung:
20 % der Arbeitskosten (von max. 20.000 €) können abgezogen werden
maximal 4.000 € pro Jahr an Erstattung in Form von Abzug von Ihrer Einkommensteuerschuld möglich.
Das bedeutet: Wenn Sie beispielsweise 500 € für eine Fensterreinigung bezahlen (reine Arbeitskosten), erhalten Sie davon 100 € direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen.
👉 Entscheidend: Es handelt sich nicht um einen Abzug vom Einkommen, sondern um eine direkte Minderung der Steuerlast. Das macht diese Regelung besonders attraktiv.
Sie können also Rechnungen bis zur Gesamthöhe von 20.000,- € an Arbeitskosten pro Jahr beim Finanzamt einreichen.Was wird genau berücksichtigt?
Absetzbar sind:
Arbeitskosten
Fahrtkosten
Maschinenkosten
Nicht absetzbar sind hingegen:
Materialkosten
Achten Sie daher darauf, dass die Rechnung diese Posten klar getrennt ausweist.
Wir, Ihre Fensterreinigung am Ammersee, weisen die Materialkosten auf der Rechnung getrennt aus. Diese betragen ca. 1,2% des Rechnungsbetrages. Bei uns sind also fast gut 98% reine Arbeitskosten von denen Sie dann 20% vom Finanzamt zurück bekommen.
Voraussetzungen für die Anerkennung
Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen einige Bedingungen erfüllt sein:
Rechnung erforderlich
Sie benötigen eine ordnungsgemäße Rechnung mit vollständigen Angaben.Unbare Zahlung
Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen.
❌ Barzahlungen werden nicht anerkannt.Leistung im Haushalt
Die Dienstleistung muss in Ihrem Haushalt erbracht worden sein.
Beispiel: Fensterreinigung steuerlich nutzen
Sie beauftragen uns mit der Reinigung Ihrer Fenster. Die Rechnung sieht z.B. wie folgt aus:
- Rechnungsbetrag: 300 €
Arbeitsanteil: 296 €
Materialanteil 4 €
👉 Berücksichtigt werden 296 €
👉 20 % davon = 59,20 € die das Finanamt direkt von Ihrer Einkommensteuerschuld abzieht.
Wo wird das in der Steuererklärung eingetragen?
Die Kosten tragen Sie in der Einkommensteuererklärung im Bereich:
„Haushaltsnahe Dienstleistungen“
ein. Die meisten Steuerprogramme führen Sie automatisch durch diesen Punkt.
✅ Können auch Arbeitnehmer die Erstattung bekommen?
Ja, uneingeschränkt.
Die Regelung gilt für alle Steuerpflichtigen, also auch für:
- Angestellte
- Rentner
- Beamte
Sobald Sie Einkommensteuer zahlen, können Sie die 20 % für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Ihre Steuerschuld wird dann um diesen Betrag reduziert. Sie bekommen aber kein Geld erstattet, das ihre Steurschuld übersteigt.
❗ Muss man dafür eine Steuererklärung abgeben?
Ganz klar: Ja. Ohne Steuererklärung kein Geld zurück.
Denn:
- Die Steuerermäßigung wird nicht automatisch berücksichtigt
- Sie müssen die Kosten aktiv in der Einkommensteuererklärung eintragen
👉 Das passiert im Bereich:
- „Haushaltsnahe Dienstleistungen“
💡 Was bedeutet das konkret für Angestellte?
Viele Arbeitnehmer zahlen monatlich Lohnsteuer – aber:
➡️ Erst mit der Steuererklärung holen Sie sich zu viel gezahlte Steuern zurück.
Das gilt auch für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Fensterreinigung, Haushaltshilfe oder Gartenpflege.
📊 Beispiel
Ein Angestellter hat übers Jahr:
- 1.000 € Fensterreinigung
- 2.000 € Haushaltshilfe
👉 Anrechenbar: 3.000 €
👉 20 % = 600 € Steuerersparnis
Diese 600 € bekommt er nur, wenn er eine Steuererklärung abgibt.
⚠️ Wichtiger Punkt
Wenn Sie keine Steuer zahlen (z. B. sehr geringes Einkommen), dann bringt Ihnen die Regelung nichts – weil:
👉 Es ist eine Steuerermäßigung, keine Auszahlung ohne Steuerlast.
🔧 Fazit
- ✅ Auch Angestellte profitieren
- ❗ Steuererklärung ist zwingend notwendig
- 💰 Die Ersparnis wird direkt von der Steuer abgezogen
Häufige Fehler vermeiden
Damit Sie Ihre Steuerermäßigung auch wirklich erhalten, sollten Sie folgende Punkte beachten:
Rechnung immer aufbewahren
Zahlung ausschließlich per Überweisung
Arbeitskosten separat ausweisen lassen
Keine Barzahlung akzeptieren
Gerade bei kleineren Beträgen wird oft nachlässig gearbeitet – dabei summieren sich solche Ausgaben über das Jahr hinweg schnell.
🔧 Fazit
Die steuerliche Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen ist eine einfache Möglichkeit, Geld zu sparen. Besonders Leistungen wie die Fensterreinigung, die regelmäßig anfallen, bieten hier ein attraktives Potenzial.
Wer die wenigen Voraussetzungen beachtet und auf eine korrekte Rechnung achtet, kann sich 20 % der Kosten direkt vom Finanzamt zurückholen – unkompliziert und effektiv.
Nutzen Sie diese Möglichkeit bewusst, denn sie gehört zu den wenigen steuerlichen Vorteilen, die ohne großen Aufwand sofort Wirkung zeigen.
Hinweis / Disclaimer
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit übernommen werden. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.